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   BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93   

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BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 287 (Ls.)
  • StV 1993, 474
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 12 KLs 314/88
    Auszug aus BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93
    Jedenfalls 24 g Methylendioxymethamphetamin (MDMA)-Base sind eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG (vgl. LG Stuttgart NStZ 1989, 326).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei 24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Daß das Landgericht für die Bestimmung des für § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a BtMG maßgeblichen Grenzwertes jeweils 24 g MDE- wie MDMA-Base zugrunde gelegt hat, gibt hier - auch zugunsten der Angeklagten - keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 entsprechend LG Stuttgart NStZ 1989, 326; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 63 f.; vgl. aber auch Cassardt NStZ 1995, 257, 260).
  • BGH, 05.12.1995 - 4 StR 698/95

    Betäubungsmittel - Bandenmäßiges Handeltreiben - Nicht geringe Menge -

    Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen auch mit Ecstasy-Tabletten - Wirkstoff Methylendioxymethamphetamin (MDMA) - Handel getrieben hat (Nummern 16. und 17. der Urteilsgründe), verweist der Senat zur Bestimmung der nicht geringen Menge auf die Entscheidung BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 hin.
  • BayObLG, 18.10.2001 - 4St RR 115/01

    Strafzumessung bei Erwerb und Handeltreiben mit Amphetaminderivaten

    Amphetamin selbst wird vom Bundesgerichtshof stets als Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit bewertet mit der Folge, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund bilden kann (vgl. BGH StV 1990, 494; NStZ 1993, 287; Körner § 29 Rn. 538 und Anhang C 1 Rn. 367).
  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mehrfach darauf hingewiesen, daß Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, weshalb schon aus diesem Grund die Gefährlichkeit dieses Rauschgifts keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 ; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 358).
  • BayObLG, 26.09.1994 - 4St RR 136/94
    Auch der Bundesgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, als er über eine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Handeltreibens mit Methylendioxymethamphetamin (MDMA)-Zubereitungen zu befinden hatte (BGH NStZ 1993, 287 ).
  • BayObLG, 10.02.2003 - 4St RR 12/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mindestschuldfeststellungen beim Gehilfen, Minder

    Hierbei hat sie jedoch übersehen, dass Amphetamin in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats stets als Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit bewertet wird mit der Folge, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund bilden kann (vgl. BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 sowie BayObLG StV 1995, 587/588) .
  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 486/96

    Feststellung der "nicht geringen Menge" i.S.d. § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1

    Dem schließt der Senat, der bislang keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines entsprechenden Grenzwertes bei 24 g Base gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 und § 30 a Bande 2), sich an.
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 26/95

    Strafschärfung wegen der Gefährlichkeit eines Rauschmittels

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mehrfach darauf hingewiesen, daß Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, weshalb schon aus diesem Grund die Gefährlichkeit dieses Rauschgifts keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 ; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn.316 und 358).
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